Vorbehaltsaufgaben der Pflege

Wir informieren Sie hier über die gesetzlichen Regelungen zu den pflegerischen Vorbehaltsaufgaben und über Fragen und Antworten ihrer Umsetzung in der pflege- und gesundheitsbezogenen Versorgungspraxis. Ferner erhalten Sie Informationen über das im Jahr 2023 gestartete Projekt „Vorbehaltsaufgaben der Pflege im Krankenhaus – VAPiK“ sowie zur Arbeit des interdisziplinären „Think Tank Vorbehaltsaufgaben“, der Umsetzungsaspekte diskutiert und Beiträge zum Diskurs der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben veröffentlicht.

VAP - Live Webinare

Das Deutsche Institut für angewandte Pflegeforschung e.V. bietet voraussichtlich ab Herbst 2024 Live Webinare rund um das Thema "Vorbehaltsaufgaben in der Pflege" für verschiedene Zielgruppen an. 

Die Vorbehaltsaufgaben der Pflege sind gesetzlich geregelt

Das Pflegeberufegesetz (PflBG) regelt seit 2020 im § 4 erstmals pflegerische Vorbehaltsaufgaben. Das sind bestimmte berufliche Aufgaben, die nur von qualifizierten Pflegefachpersonen ausgeführt werden dürfen. Zu den Vorbehaltsaufgaben laut § 4 PflBG gehören die „Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs“, die „Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses“ sowie die „Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege“.

Der Pflegeprozess spielt eine zentrale Rolle

Die Vorbehaltsaufgaben stehen damit in engem Zusammenhang zum Pflegeprozess, der, wie es im Begründungstext zum Gesetzentwurf heißt, als „professionsspezifische, analytische Arbeitsmethode der systematischen Strukturierung und Gestaltung des Pflegearrangements“ verstanden wird.

Nach Auffassung des Think Tanks gehört aus fachlichen und juristischen Gründen auch die Pflegeplanung zu den Vorbehaltsaufgaben der Pflege, obwohl sie im §4 PflBG nicht genannt wird.

Es geht es um Patientenschutz und die Aufwertung der Pflege

Dem Gesetzgeber geht es bei den Vorbehaltsaufgaben in erster Linie um pflegerische Aufgaben, die für die Pflegequalität und den Patientenschutz von besonderer Bedeutung sind.

Zugleich soll mit der gesetzlichen Regelung eine merkliche Aufwertung der Pflegeberufe erreicht werden, da die Feststellung des Pflegebedarfs sowie die Organisation einer prozessbezogenen Fachpflege nur noch durch zielgerichtet ausgebildetes Personal mit den erforderlichen Kompetenzen verantwortet werden darf.